§ 4 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg:
„(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. 1 der Anlage – Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Sonntage und Feiertage…, nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des Gottesdienstes fernzubleiben, bleiben unberührt.
2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muß, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:
1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlaßt oder befürwortet worden sind;
2. Teilnahme an internationalen Schüleraustauschen sowie an Sprachkursen im Ausland;
3. Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;
4. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
6. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
7. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchulG BW), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchulG BW) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchulGBW);
8. die Vollendung des 18. Lebensjahres während des 1. Schuljahres der Berufsschulpflichtigen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder eine Stufenausbildung fortsetzen für eine Beurlaubung für das zweite Schuljahr (§ 78 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SchulG BW);
9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.
(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder zum Teil nachgeholt wird.
(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.“